BGBl. II Nr. 59/2019
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung und der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung und die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6ageändert
Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte
§ 6a.
Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.