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BGBl. II Nr. 72/2019

kundgemacht 14.03.2019 RIS↗
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 72/2019× zu Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 15.03.2019 · idF BGBl. II Nr. 72/2019 § 11↗RIS↗

Niederschrift

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Sie oder er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann die oder der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Tagesordnung,
    4. Ziffer 4
      den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
    6. Ziffer 6
      die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
    7. Ziffer 7
      die Anträge in wörtlicher Fassung,
    8. Ziffer 8
      die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
    9. Ziffer 9
      das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
    10. Ziffer 10
      allfällige Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, und
    11. Ziffer 11
      allfällige weitere Meinungen von Mitgliedern der Begutachtungskommission, sofern sie eine Protokollierung ihrer Äußerung beantragen.