Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Sie oder er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann die oder der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
BGBl. II Nr. 72/2019
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Niederschrift
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
- Ziffer einsOrt, Tag und Dauer der Sitzung,
- Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder,
- Ziffer 3die Tagesordnung,
- Ziffer 4den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
- Ziffer 5den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
- Ziffer 6die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
- Ziffer 7die Anträge in wörtlicher Fassung,
- Ziffer 8die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
- Ziffer 9das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
- Ziffer 10allfällige Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, und
- Ziffer 11allfällige weitere Meinungen von Mitgliedern der Begutachtungskommission, sofern sie eine Protokollierung ihrer Äußerung beantragen.