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BGBl. II Nr. 72/2019

kundgemacht 14.03.2019 RIS↗
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 72/2019× zu Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 15.03.2019 · idF BGBl. II Nr. 72/2019 § 12↗RIS↗

Verlesung und Genehmigung der Niederschrift

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Sofern die Niederschrift den Mitgliedern der Begutachtungskommission nicht vor der nächsten Sitzung übermittelt wurde, ist sie bei dieser Sitzung vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind zu Beginn der Sitzung, spätestens aber unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift, zu stellen. Über diese Anträge ist sogleich abzustimmen.
  3. Absatz 3,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die bei der betreffenden Sitzung stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission und ist von diesen stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern allenfalls unter Anfügung einer Anmerkung zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens Beschluss gefasst wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen einer Woche ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden ein auf Berichtigung oder Ergänzung lautender Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist – sofern nicht alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich der Berichtigung oder Ergänzung zustimmen oder die oder der Vorsitzende nicht den Anschluss des Antrages auf Ergänzung oder Berichtigung an das zu übermittelnde Gutachten als ausreichend erachtet – zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission einzuberufen.