BGBl. II Nr. 72/2019
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Aufbewahrung der Niederschriften
Paragraph 13,
Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre bei der Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle unter Verschluss aufzubewahren.