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BGBl. II Nr. 72/2019

kundgemacht 14.03.2019 RIS↗
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 72/2019× zu Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 15.03.2019 · idF BGBl. II Nr. 72/2019 § 3↗RIS↗

Verhandlungsführung

Paragraph 3,

Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie oder er hat die Kommissionssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten und insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. Die oder der Vorsitzende hat weiters für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften Obsorge zu tragen. Bei der Führung des Vorsitzes durch die Schulleitung (Schulcluster-Leitung, Paragraph 207 f, Absatz 4, BDG 1979) hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder die seitens der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors bestellte fachlich geeignete Vertretung die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung zu unterstützen.