Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission zu belehren, dass sie über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
BGBl. II Nr. 72/2019
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
2. Abschnitt
Auswahlverfahren
Erste Sitzung der Begutachtungskommission
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat hinsichtlich jeder Bewerbung einen Beschluss einzuholen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber alle Auswahlkriterien gemäß Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 bzw. gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 LDG 1984 erfüllt. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht alle diese Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.
- Absatz 3,In der ersten Sitzung ist möglichst zu beschließen, ob für Bewerberinnen oder Bewerber ein vereinfachtes Verfahren gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 9, LDG 1984 vorgesehen werden soll.