BGBl. II Nr. 82/2019
Entschädigungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei den Sozialversicherungsträgern und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Entschädigungs-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Auszahlung der Funktionsgebühr
Paragraph 3,
Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.