BGBl. II Nr. 82/2019
Entschädigungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei den Sozialversicherungsträgern und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Entschädigungs-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Übergangsbestimmung
Paragraph 6,
Auf die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den Paragraphen 538 v, ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie auf die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den Paragraphen 538 x, Absatz 4 und 538 y Absatz 4, ASVG ist Paragraph 2, Absatz 3, so anzuwenden, dass an die Stelle der Obmänner und Obfrauen jeweils die Vorsitzenden treten.