BGBl. I Nr. 107/2019
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertZ 1
Vollziehung
§ 38.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
… 4 unveränderte Absätze
3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
4. hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;
6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.