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BGBl. I Nr. 111/2019

kundgemacht 27.12.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und die Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 36 § 0↗RIS↗
§ 307ageändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2013 – 27.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 61/2012 · danach: BGBl. I Nr. 111/2019 § 307a↗RIS↗
in Kraft 28.12.2019 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2019 · danach: BGBl. I Nr. 100/2023 § 307a↗RIS↗
Vorteilszuwendung
§ 307a.
(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) § 307 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019