BGBl. I Nr. 12/2019
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018)
Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.
(2) Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich oder für die festlegen (§ 6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein zu Grunde zu legen (§ 8).
(3) Die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht.