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BGBl. I Nr. 13/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG-Novelle 2018)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2019× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 21 § 0↗RIS↗
§ 15geändert
in Kraft 31.12.1996 – 15.01.2019 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 13/2019 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 13/2019 § 15↗RIS↗
Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
§ 15.
Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des der jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, entspricht, sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.