BGBl. I Nr. 15/2019
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1 Z 1, Z 3 bis Z 6; Abs 2 bis Abs 6
Kündigung
§ 12.
(1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger Studentenheimbetreiber frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn
1. der Heimbewohner sein Studium im Sinne des § 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat;
2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;
3. die soziale Bedürftigkeit wegfällt der Heimbewohner eine andere Person entgegen den Festlegungen im Heimstatut in seinem Heimplatz wohnen lässt;
4. der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer wesentlich überschritten hat mit der Bezahlung des Benützungsentgelts trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung mindestens zwei Monate in Rückstand ist;
5. sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder des Heimträgers Studentenheimbetreibers oder dessen Leute schuldig macht;
6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung grob verstößt.
(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2, 4, 5 3 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen; eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus. im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters zu erfolgen. Ist keine Heimvertretung eingerichtet, ist das Anhörungsrecht durch den Sprecher der Heimvertretungen, in Ermangelung eines solchen auf Verlangen des Heimbewohners durch die Ombudsstelle für Studierende (§ 31 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz [HS-QSG]) wahrzunehmen.
(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis zum 15 30. Dezember November und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Das Datum des jeweiligen Semesterendes ist im Heimstatut festzulegen. Auch wenn eine längere Kündigungsfirst Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei nachweislichem Vorliegen wichtiger Gründe den Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch, der Studienabschluss, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.
(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozeßordnung Zivilprozessordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Heimträgers Studentenheimbetreibers oder von dessen Leuten schuldig (oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Heimträgers) Studentenheimbetreibers, so kann der Heimträger Studentenheimbetreiber nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.
(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger Studentenheimbetreiber bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Abs. 5 ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.
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