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BGBl. I Nr. 15/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2019× zu Studentenheimgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studentenheimgesetz 1232 § 0↗RIS↗
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.09.1986 – 31.08.2019 · idF BGBl. Nr. 291/1986 · danach: BGBl. I Nr. 15/2019 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2019 § 14↗RIS↗
Heimstatut Kaution und Heimordnung unwirksame Vertragsklauseln
§ 14.
Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (§ 151) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers Der Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Heimordnung im Rahmen Kaution verlangen, die die Höhe des Heimstatuts zu beschließen (§ 16) zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.
(2) Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des § 16b Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. I Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.
(3) Vereinbarungen, mit denen von den §§ 1109, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.