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BGBl. I Nr. 15/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2019× zu Studentenheimgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studentenheimgesetz 1232 § 0↗RIS↗
§ 16aufgehoben
in Kraft 01.09.1999 – 31.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 24/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2019 § 16↗RIS↗

Heimordnung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Information der Studierende Anmerkung, richtig: Studierenden) im Sinne dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      unter Beachtung des Heimstatuts sowie der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
      1. Litera a
        die Benützung der vom Heimträger als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
      2. Litera b
        die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung sowie das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
    5. Ziffer 5
      Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für den Empfang von Besuchen durch Hausangehörige und hausfremde Personen;
    7. Ziffer 7
      Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes und den Betrieb elektrischer Geräte.
  2. Absatz 2,Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres beschlossen wurden, sonst mit dem auf die Beschlussfassung folgenden übernächsten Studienjahr.