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BGBl. I Nr. 15/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2019× zu Studentenheimgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studentenheimgesetz 1232 § 0↗RIS↗
§ 17bgeändert
in Kraft 01.09.1999 – 31.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 24/1999 · danach: BGBl. I Nr. 15/2019 § 17b↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2019 § 17b↗RIS↗
Investitionsförderungsplan
§ 17b.
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Verkehr Forschung hat im Zusammenhang mit einer allfälligen Fördertätigkeit die Investitionsabsichten der Heimträger gemeinnützigen Studentenheimbetreiber zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage nach Heimplätzen, Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen, in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.