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BGBl. I Nr. 15/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2019× zu Studentenheimgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studentenheimgesetz 1232 § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 01.09.1986 – 31.08.2019 · idF BGBl. Nr. 291/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2019 § 19↗RIS↗

Anrufung des ordentlichen Gerichts

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet, kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend machen, daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,Im übrigen – von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes abgesehen – kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne daß eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist.
  4. Absatz 4,Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.