BGBl. I Nr. 15/2019
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert
Kirchliche Heime
§ 20.
Sofern der Heimträger Studentenheimbetreiber eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die §§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, daß dass dadurch nicht in die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte eingegriffen wird.