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BGBl. I Nr. 15/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2019× zu Studentenheimgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studentenheimgesetz 1232 § 0↗RIS↗
§ 5bneu
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2019 § 5b↗RIS↗

Gastvertrag

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind. Die Vertragsdauer ist längstens bis zum Ablauf des Studentenheimjahres zu beschränken. Für Gastverträge kann auch von gemeinnützigen Studentenheimbetreibern ein höheres Benützungsentgelt, als in Paragraph 13, vorgesehen, festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Personen, die das Studentenheim aufgrund eines Gastvertrages bewohnen, haben jedenfalls die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Rechte.