Absatz eins,Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind. Die Vertragsdauer ist längstens bis zum Ablauf des Studentenheimjahres zu beschränken. Für Gastverträge kann auch von gemeinnützigen Studentenheimbetreibern ein höheres Benützungsentgelt, als in Paragraph 13, vorgesehen, festgesetzt werden.
BGBl. I Nr. 15/2019
Änderung des Studentenheimgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5bneu
Gastvertrag
Paragraph 5 b,
- Absatz 2,Personen, die das Studentenheim aufgrund eines Gastvertrages bewohnen, haben jedenfalls die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Rechte.