Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 22/2019

kundgemacht 21.03.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsruhegesetzes, des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, des Feiertagsruhegesetzes 1957, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996) 21 § 0↗RIS↗
§ 22bneu
in Kraft ab 22.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 22/2019 § 22b↗RIS↗

Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
  2. Absatz 2,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeitnehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 14 a, einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.