Absatz eins,Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102neu
Untersuchungskommissär
Paragraph 102,
- Absatz 2,Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
- Absatz 3,Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muss.
- Absatz 4,Paragraph 86, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 97, gelten auch für den Untersuchungskommissär.