Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Strafbestimmungen
Paragraph 36,
Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
- Ziffer 3unberechtigt eine der im Paragraph 35, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
- Ziffer 4die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verletzt oder
- Ziffer 5die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß Paragraph 31, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig erfüllt.