Absatz eins,Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
2. Abschnitt
Länderkammern
Wirkungsbereich
Paragraph 39,
- Absatz 2,Die in Absatz eins, umschriebenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:
- Ziffer einsden Behörden sowie Universitäten und Hochschulen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Vorschläge zu machen,
- Ziffer 2das standesgemäße Verhalten der ordentlichen Kammermitglieder zu beaufsichtigen,
- Ziffer 3über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren ordentlichen Mitgliedern geforderten Honorare gegen Entgelt zu erstatten,
- Ziffer 4Streitigkeiten zwischen ihren ordentlichen Mitgliedern zu schlichten,
- Ziffer 5von ihren ordentlichen Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen,
- Ziffer 6einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben,
- Ziffer 7ein elektronisches Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen,
- Ziffer 8die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern,
- Ziffer 9angehende Ziviltechniker auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder zu führen, und
- Ziffer 10Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.
- Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.