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BGBl. I Nr. 29/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 29/2019 § 5↗RIS↗

Fachliche Befähigung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
    2. Ziffer 2
      die praktische Betätigung und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
  3. Absatz 3,Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß Paragraph 90, UG und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und 7 FHStG, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
  4. Absatz 4,Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission, Amtsblatt Nummer L 134 vom 24.05.2016 Seite 135, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 095 vom 09.04.2016 Seite 20, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.