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BGBl. I Nr. 29/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 80neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 29/2019 § 80↗RIS↗

Durchführung der unmittelbaren Wahlen

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden unmittelbaren Wahlen sind von der Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat die von der Ziviltechnikerkammer nach Wahlkörpern zu erstellenden Verzeichnisse der Kammermitglieder spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten in der Kammerdirektion zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist in der gleichen Weise wie die Wahlausschreibung zu veröffentlichen. Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten können die Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung der Wählerliste schriftlich Einspruch erheben, über den die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.