Absatz eins,Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Durchführung der Prüfung
Paragraph 9,
- Absatz 2,Gegen den Beschluss der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
- Absatz 3,Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der zu prüfenden Gegenstände und über die Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung festzusetzen.