Absatz eins,Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94neu
5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen
Disziplinarvergehen
Paragraph 94,
- Absatz 2,Die Tatsache, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.
- Absatz 3,Die Organe der Kammern, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
- Absatz 4,Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet von jenem Zeitpunkt, in dem dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses die Anzeige eines Disziplinarvergehens vorgelegt wird, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens fünf Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden.