(2)Absatz 2,Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden. Die Geldstrafen sowie die Disziplinarstrafe der Untersagung der Befugnisausübung können unter Bestimmung einer Probezeit von bis zu drei Jahren nach den Kriterien des § 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der sie festsetzenden Entscheidung.Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen werden. Die Geldstrafen sowie die Disziplinarstrafe der Untersagung der Befugnisausübung können unter Bestimmung einer Probezeit von bis zu drei Jahren nach den Kriterien des Paragraph 43, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der sie festsetzenden Entscheidung.