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BGBl. I Nr. 32/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 3 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 3 Z 2, Z 3 (aufgehoben), Schlussteil
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2019) · idF BGBl. I Nr. 102/2018 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 32/2019 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 32/2019 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 37↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Nebentätigkeit
§ 37.
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder,
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 32/2019)
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Zentralstelle