Absatz eins,Zuständige Behörde gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.
BGBl. I Nr. 36/2019
Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Zuständige Behörde
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Artikel 7, 9 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, erlassen.
- Absatz 3,Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014,, von Durchführungsrechtsakten oder einer Verordnung gemäß Absatz 2, erforderlich sind, zu erteilen.