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BGBl. I Nr. 36/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2019× zu Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 36/2019 § 3↗RIS↗

Strafen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 7, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
    5. Ziffer 5
      gegen eine Auskunftspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde).
  3. Absatz 3,Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen.