BGBl. I Nr. 38/2019
Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 bis Abs 3
I. Abschnitt.
Der Erbhof.
Begriff.
§ 1.
(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei einer erwachsenen Personen Person ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine land- und forstwirtschaftlichen forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne Sinn des Abs. 1.
(3) Ob die Erhaltung von zwei einer erwachsenen Personen Person im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
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