Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 38/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kärntner Erbhöfegesetz 1990 7 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1990 – 31.05.2019 · idF BGBl. Nr. 658/1989 · danach: BGBl. I Nr. 38/2019 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 38/2019 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(2) Als Hofbestandteile sind auch jene Liegenschaften anzusehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Höfe mittlerer Größe sind, aber von einem anderen Hof aus bewirtschaftet werden und zu dessen Wirtschaftsbetrieb gehören (insbesondere Halthuben).
… 3 unveränderte Absätze
(3) Hofbestandteile sind ferner die mit dem Eigentum am Hof oder an seinen Teilen verbundenen Nutzungsrechte, insbesondere Weide-, Holzungs- und Wasserrechte an fremden oder gemeinschaftlichen Grundstücken. Dazu gehören auch die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Hofeigentümers, sofern sie von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können.
(4) Neben dem Zugehör (§§ 294 bis 297 ABGB) zählen zum Erbhof alle dem Hofeigentümer gehörenden beweglichen körperlichen Sachen, die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich sind.
(5) Ob ein Betrieb mittlerer Größe als Erbhof anzusehen ist, welche Liegenschaften, Nutzungsrechte und Unternehmen Hofbestandteile bilden und welche Sachen sonst zum Hof gehören, hat das Verlassenschaftsgericht festzustellen.