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BGBl. I Nr. 38/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kärntner Erbhöfegesetz 1990 7 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.08.2018 – 31.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 58/2018 · danach: BGBl. I Nr. 38/2019 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 38/2019 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er
1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines einer körperlichen Gebrechens Beeinträchtigung zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
2. infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet;
… 4 unveränderte Absätze
3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
4. durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus zu bewirtschaften.
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben fällt der Hof dem nach § 6 Nächstberufenen zu.
(3) Kommen zur Übernahme des Erbhofs nur ausgeschlossene Miterben in Betracht, so ist derjenige von ihnen als Übernehmer zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erbhof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, sofern dies nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben erfolgt. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.