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BGBl. I Nr. 39/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2019× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 324 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
in Kraft 11.08.2001 – 22.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 107/2001 · danach: BGBl. I Nr. 39/2019 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 39/2019 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und sowie des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie und auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und, Zivilprozessrechts und Europarechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2 lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.
(3) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Patentrecht, Markenrecht, Halbleiterschutzrecht, Musterrecht, Gebrauchsmusterrecht, Schutzzertifikatsrecht, Sortenschutzrecht