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BGBl. I Nr. 39/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2019× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 324 § 0↗RIS↗
§ 16bgeändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 10.01.2008 – 22.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2008 · danach: BGBl. I Nr. 39/2019 § 16b↗RIS↗
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 39/2019 § 16b↗RIS↗
§ 16b.
(1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Patentanwälte Vertreter die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.
(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Patentanwälte Vertreter beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
(3) Dienstleistende Patentanwälte Vertreter haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang sowie gegebenenfalls über ihren eingeschränkten Tätigkeitsbereich zu informieren.
(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Patentanwälte Vertreter nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.