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BGBl. I Nr. 39/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2019× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 324 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 39/2019 § 2a↗RIS↗

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Die Studien des österreichischen Rechts (Paragraph 2, Absatz eins, Litera h,) sind durch das Absolvieren von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieser Studien sind Kenntnisse des bürgerliches Recht, des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des österreichischen Zivilverfahrensrechts, des österreichischen Unternehmensrechts und des Europarechts nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen sind nach Anhörung der Patentanwaltskammer durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts zu regeln.