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BGBl. I Nr. 39/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2019× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 324 § 0↗RIS↗
§ 76geändertAbs 2
in Kraft 10.01.2008 – 22.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2008 · danach: BGBl. I Nr. 39/2019 § 76↗RIS↗
in Kraft 23.05.2019 – 14.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 39/2019 · danach: BGBl. I Nr. 88/2021 § 76↗RIS↗
ABSCHNITT VI
Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“
§ 76.
(1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
(2) Dienstleistende Patentanwälte Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.
(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991