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BGBl. I Nr. 40/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2019× zu KonsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargesetz (KonsG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2019 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    „Konsularbehörden“: die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
  2. Ziffer 2
    „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter ihrer Aufsicht betraut, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Vertretungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
  3. Ziffer 3
    „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  4. Ziffer 4
    „nicht vertretener Unionsbürger“: ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Österreich, der in einem Drittstaat keine dauerhaft eingerichtete Vertretungsbehörde unterhält oder dort keine Vertretungsbehörde hat, die in einem konkreten Fall effektiv in der Lage ist, konsularischen Schutz zu gewähren;
  5. Ziffer 5
    „nahe Angehörige“: Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten.