BGBl. I Nr. 40/2019
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit , der betreffende Unionsbürger besitzt
Paragraph 21,
Wenn ein gemäß Paragraph 26, Absatz 2, konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.