Absatz eins,Um konsularischen Schutz ersuchende nicht vertretene Unionsbürger haben durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nachzuweisen, dass sie Unionsbürger sind.
BGBl. I Nr. 40/2019
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Identitätsnachweis
Paragraph 24,
- Absatz 2,Ist es einem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls auch durch Überprüfung personenbezogener Daten durch die Konsularbehörden (Paragraph 6, Absatz eins,) mit Einwilligung des Unionsbürgers oder durch Überprüfung bei den Konsularbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge besitzt.
- Absatz 3,In Bezug auf die in Paragraph 22, genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung bei den Vertretungsbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die in Absatz eins, genannten Unionsbürger besitzen.