Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 41/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz sowie Änderung des Integrationsgesetzes-IntG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz (IntG) 421 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 25.05.2018 – 31.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 41/2019 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 41/2019 § 15↗RIS↗
Meldeverpflichtungen
§ 15.
(1) Die zertifizierten Kursträger gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 16b haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 in Betracht kommt, spätestens mit Beginn der Kurse elektronisch mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen und der Abwicklung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen. Die zertifizierten Kursträger sind als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzmaßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, haben hat der Österreichische Integrationsfonds und die von ihm gemäß § 11 Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 4 zertifizierten Einrichtungen, die Integrationsprüfungen durchführen, der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 2 Z 1 oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.