Absatz eins,Der Österreichische Integrationsfonds zertifiziert auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung von Deutschkursen. Diese Kurse haben die Alphabetisierung in lateinischer Schrift oder Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Sprachniveaus A1, A2 oder B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie jeweils von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten und sollen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Der Österreichische Integrationsfonds kann nach Rücksprache mit den zertifizierten Kursträgern in deren Räumlichkeiten Prüfungen zum Abschluss jedes Kursniveaus abhalten.
BGBl. I Nr. 41/2019
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz sowie Änderung des Integrationsgesetzes-IntG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16bneu
3. Hauptstück
Zertifizierung
Zertifizierung von Kursträgern
Paragraph 16 b,
- Absatz 2,Die Kursträger werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid zur Durchführung der Deutschkurse bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
- Absatz 3,Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Deutschkurse, zu den Dokumentationspflichten und zur notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte oder Kursträger können durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt werden.
- Absatz 4,Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entsprechen, wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder wenn der Kursträger oder Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
- Absatz 5,Mitarbeiter des Österreichischen Integrationsfonds sind berechtigt, an sämtlichen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Hiefür haben die zertifizierten Kursträger dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Wege sämtliche Deutschkurstermine und –orte bekanntzugeben. Diesbezügliche Änderungen sind dem Österreichischen Integrationsfonds unverzüglich zu melden. Die zertifizierten Kursträger haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO die folgenden personenbezogenen Daten über die Teilnehmer von Deutschkursen mitzuteilen, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen: Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten.