Absatz eins,Asylberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins,), subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer 2,) und Drittstaatsangehörige (Paragraph 3, Ziffer 3,), die Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (Paragraph 2, Absatz eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (Paragraph 6, Absatz eins,) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 16 a,
BGBl. I Nr. 41/2019
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz sowie Änderung des Integrationsgesetzes-IntG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16cneu
4. Hauptstück
Sprachnachweise und Integrationspflichten für Bezugsberechtigte gemäß dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Mitwirkungspflichten
Paragraph 16 c,
- Absatz 2,Auf Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 28, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.