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BGBl. I Nr. 43/2019

kundgemacht 28.05.2019 RIS↗Parlament↗
Biomasseförderung-Grundsatzgesetz
Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2019× zu Biomasseförderung-Grundsatzgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 29.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 43/2019 § 6↗RIS↗

Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die für die Vergütung gemäß Paragraph 5, benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß Paragraph 48, ÖSG 2012 eingehoben werden. Dabei können Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit werden.
  2. Absatz 2,Zuschläge im Sinne des Absatz eins, sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Den Netzbetreibern sind gegebenenfalls jene angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesen durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz entstehen.