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BGBl. I Nr. 53/2019

kundgemacht 19.06.2019 RIS↗Parlament↗
BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G sowie Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005 und des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G) und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 20.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 53/2019 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Finanzierung und Vermögen

Finanzierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 12, Absatz 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, geleisteten Zuwendungen (Absatz eins,) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Absatz eins,) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.
  3. Absatz 3,Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können insbesondere sein:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Bundesministers für Inneres aus Förderbeiträgen der Europäischen Union, die dem Aufgabenbereich der Bundesagentur zuzuordnen sind,
    2. Ziffer 2
      Ersatz der Kosten für Leistungen der Bundesagentur gemäß Paragraph 7,, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5, sowie
    3. Ziffer 3
      Pacht- oder Mieteinnahmen.
  4. Absatz 4,Weist die Bundesagentur nach, dass sie überplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit die Bundesagentur die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.