Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 58/2019

kundgemacht 08.07.2019 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 118 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1 lit d, lit h (aufgehoben); Abs 2
in Kraft 25.05.2018 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 14↗RIS↗
in Kraft 09.07.2019 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 58/2019 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 14↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 14.
(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
b) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
c) in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
d) den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2);.
e) die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
f) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
g) bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken;
h) in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuss errichtet ist, mitzuwirken.
(Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 7 Z 9, BGBl. I Nr. 58/2019)
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h g ist § 10 anzuwenden.
(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.
Schlagworte
Zentralstellenleiter, BGBl. Nr. 76/1986