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BGBl. I Nr. 59/2019

kundgemacht 22.07.2019 RIS↗Parlament↗
Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2019× zu WZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 23.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 59/2019 § 3↗RIS↗

Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
  2. Absatz 2,Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Absatz eins, in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.
  3. Absatz 3,Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 5, zuständige Stelle hat die von der Europäischen Kommission kundgemachten Referenzen der Normen auf ihrer Website zu veröffentlichen.