Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
- Ziffer eins„Abkommen oder Übereinkommen“ völkerrechtliche Verträge, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und das Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 225 vom 20.08.1990 Seite 10, zuletzt geändert durch das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. C 160 vom 30.06.2005, S. 1 – EU-Schiedsübereinkommen;
- Ziffer 2„betroffene Person“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist;
- Ziffer 3„betroffener Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der von der betroffenen Person in der Streitbeilegungsbeschwerde genannt wird und der Vertragsstaat des gemäß Ziffer eins, genannten Abkommens oder Übereinkommens ist;
- Ziffer 4„Doppelbesteuerung“ die Erhebung von Steuern, die unter ein in Ziffer eins, genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu
- Litera aeiner zusätzlichen Steuerbelastung,
- Litera beiner Erhöhung der Steuerschuld, oder
- Litera cder Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können,
führt; - Ziffer 5„kleineres Unternehmen“
- Litera aeine Kapitalgesellschaft oder
- Litera beine Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
die am Bilanzstichtag nicht mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreitet:- Strichaufzählung20 000 000 Euro Bilanzsumme,
- Strichaufzählung40 000 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
- Strichaufzählung250 Arbeitnehmer im Durchschnitt während eines Geschäftsjahres
und die nicht Teil eines Konzerns ist, dessen Mutterunternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen (Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,); - Ziffer 6„Streitfrage“ eine Angelegenheit, die zu Streitigkeiten gemäß Paragraph 2, führt;
- Ziffer 7„Verständigungsverfahren“ das Bemühen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um die Lösung einer Streitfrage, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen entsteht;
- Ziffer 8„zuständige Behörde“ die Behörde, die ein Mitgliedstaat als solche benannt hat;
- Ziffer 9„österreichische zuständige Behörde“ der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter;
- Ziffer 10„zuständiges Gericht“ aus österreichischer Sicht das Bundesfinanzgericht und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates das Gericht oder eine andere Stelle, das bzw. die dieser Mitgliedstaat benannt hat.