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BGBl. I Nr. 63/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗Parlament↗
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz, das Übernahmegesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 8121 § 0↗RIS↗
§ 78dneu
in Kraft ab 10.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 63/2019 § 78d↗RIS↗

Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht

Paragraph 78 d,

  1. Absatz eins,Der Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
  2. Absatz 2,In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahrs auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.